Ansprüche gegen den nichtberechtigten Besitzer → §§985 ff BGB >>


Besondere Aufmerksamkeit hat das Gesetz dem Verhältnis des Eigentümers zu dem nicht berechtigten Besitzer gewidmet. Im Hinblick auf die Regelung der rechtlichen Beziehung beider zueinander spricht man vom Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist ein Schuldverhältnis im weiten Sinne des Wortes; aus ihm resultieren zahlreiche Ansprüche, die in den §§ 985 ff. BGB geregelt sind. Diese Ansprüche stellen gesetzliche Schuldverhältnisse dar, wie sie sich auch sonst im Sachenrecht finden.

Die Abgrenzung von Sachenrecht und Schuldrecht ist eben nicht so strikt durchgeführt; im 1. Entwurf zum BGB war die dem § 816 BGB entsprechende Regelung noch im Zusammenhang mit der Regelung des Erwerbs vom Nichtberechtigten im Sachenrecht - vergleichbar den Regelungen der §§ 951,977 BGB - eingeordnet. Die Schuldrechtsnatur dieser Ansprüche wird dadurch nicht tangiert.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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